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Informationen zum Familienrecht:
Gesetzlicher Güterstand und Eheverträge
Wann ist der Abschluß eines Ehevertrages möglich und ratsam?
Wie kann er ausgestaltet werden?
Inhalt:
1.: Wer kann einen Ehevertrag schließen?
Einen Ehevertrag können Eheleute oder Verlobte für die spätere Ehe schließen. Ehe-
partner können einen geschlossenen Ehevertrag später einvernehmlich ändern, z.B.
wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Zur Vorbereitung einer Schei-
dung können Ehescheidungsfolgenvereinbarungen getroffen werden.
Ein Ehevertrag regelt die güterrechtlichen Verhältnisse oder den Ausgleich von Renten-
anwartschaften zwischen den Eheleuten. Er muß notariell beurkundet werden. Daneben
kann er aber auch andere Regelungen enthalten, z.B. zum Unterhalt von Ehegatten oder
Kindern.

2.: Wann ist ein Ehevertrag ratsam?
Der Abschluß eines Ehevertrages ist ratsam, wenn die gesetzliche Regelung wegen der
persönlichen und wirtschaftlichen Interessenlage oder der Lebensplanung der Parteien
im konkreten Fall nicht die beste Lösung zum späteren Ausgleich zwischen den Eheleuten
ist.

2.a): Zum gesetzlichen Güterstand:
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Danach behält und verwaltet
jeder Ehegatten sein Vermögen während der Ehe selbst. Am Ende der Ehe wird verglichen,
wessen Vermögen im Lauf der Ehe mehr gewachsen ist und dieser Zuwachs zwischen den
Ehegatten ausgeglichen.
Grob vereinfacht berechnet man den Zugewinnausgleichsanspruch folgendermaßen:
Man stellt für jeden Ehegatten einzeln fest, was er oder sie an Vermögen in die Ehe
eingebracht hat und welches Vermögen am Ende vorhanden ist. Der Zugewinn ist das
Vermögen am Ende der Ehe abzüglich des Vermögens am Anfang der Ehe, mindestens aber 0 DM.
Dann zieht man die Zugewinne beider Ehegatten voneinander ab. Wer den größeren Zugewinn
hat, muß die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen.
Beispiel:
Sie hat Vermögen im Wert von 25.000,00 DM eingebracht und am Ende Vermögen im Wert
von 75.000,00 DM; er war bei Eheschließung vermögenslos und hat am Ende ein Vermögen
im Wert von 200.000,00 DM.
| Ihr Zugewinn: |
75.000,00 DM - 25.000,00 DM |
= |
50.000,00 DM |
| Sein Zugewinn: |
200.000,00 DM - 0 DM |
= |
200.000,00 DM |
Damit ist sein Zugewinn um 150.000,00 DM höher als ihrer. Sie hat also gegen ihn einen
Ausgleichsanspruch von 150.000,00 DM : 2 = 75.000,00 DM.
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Die Summe ist mit dem
Ende der Ehe sofort und vollständig fällig. Hier können Probleme auftreten, wenn der
vermögendere Ehegatte wegen der Zusammensetzung seines Vermögens nicht über genügend
liquide Mittel zur Auszahlung des anderen verfügt. Das kann gerade bei kleineren und
mittelständischen Betrieben oder Selbständigen u.U. dazu führen, daß der Betrieb hoch
belastet oder gar verkauft werden muß.
Bei der Berechnung liegen in der Praxis die Hauptprobleme meist in der Ermittlung und
Bewertung der einzelnen Vermögenswerte. Man sollte darauf achten, den gesetzlich
vorgegebenen Endzeitpunkt für die Berechnung möglichst günstig setzen.

2.b): Beispiele, wann ein Ehevertrag ratsam ist:
Häufig führt die gesetzliche Regelung zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Ehegatten.
Hat aber z.B. einer der Ehegatten bei Beginn der Ehe Schulden, empfiehlt es sich, das
Anfangsvermögen vertraglich festzusetzen, wie es tatsächlich ist. Sonst würde der
Zugewinnausgleichsanspruch des anderen später entsprechend verkürzt; da das Gesetz das
Anfangsvermögen jedes Ehegatten mit mindestens 0 DM ansetzt. Wegen der Einzelheiten sollte
man anwaltlichen Rat einholen.
Ist zumindest bei einem Ehegatten bei Eheschließung nicht ganz unbeachtliches Vermögen
vorhanden, empfiehlt es sich ebenfalls, Zusammensetzung und Wert des Anfangsvermögens
vertraglich festzuhalten. Eine Ehescheidung erfolgt möglicherweise Jahrzehnte später.
Die Feststellung, was zur Zeit der Eheschließung an Vermögen vorhanden war und welchen
Wert es damals hatte, wirft dann oft erhebliche Probleme für den damals vermögenden Ehegatten
auf.
Führt ein Ehepartner ein Unternehmen, ist er selbständig oder hat dergleichen vor, oder
sollen sonst bestimmte Vermögensmassen aus dem güterrechtlichen Ausgleich zwischen den
Ehegatten herausgehalten werden, ist der Abschluß eines Ehevertrages dringend anzuraten.
Dieser sollte von den Parteien zusammen mit einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater,
evtl. zusätzlich einem Vermögensberater, ausgearbeitet werden. Hierbei sollten die
erbrechtlichen und evtl. die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen in die Planungen
einbezogen und die vertragliche Regelung entsprechend gestaltet werden. Unter Umständen
werden auch Änderungen in Testamen-ten, Gesellschaftsverträgen u.ä. erforderlich sein, um
letztendlich eine in sich stimmige, widerspruchsfreie Regelung aller Verhältnisse zu erreichen.
Sind z.B. der Ehevertrag und der Gesellschaftsvertrag nicht miteinander in Einklang zu bringen,
kann dies für alle Seiten sehr unerfreuliche Folgen haben.
Wenn Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, sollte eine Regelung
getroffen werden, ob dieses im Fall der Scheidung zurückgegeben werden muß oder dem Empfänger
bleibt.
Ändern sich während der Ehe die Lebensplanung oder die Verhältnisse wesentlich, kann man
vertraglich die Ver-hältnisse bis zu der Änderung klären - z.B. für die bisherige Zeit den
Ausgleich bestimmen und sichern oder so-gar vornehmen - und für die Zukunft eine neue Regelung
treffen.

3.: Beispiele für mögliche Regelungen:
Viele denken bei Eheverträgen zuerst an die Vereinbarung einer Gütertrennung. Diese dürfte
aber in den we-nigsten Fällen die günstigste, geschweige denn die angemessenste Lösung sein.
Die Haftung für Schulden des anderen Ehegatten ist im übrigen bei der Zugewinngemeinschaft
ebensowenig oder ebensoweit gegeben wie bei der Gütertrennung.
Die Gütergemeinschaft ist gleichfalls selten ratsam, da sie zu einer Aufspaltung des Vermögens
der Ehegatten in bis zu fünf verschiedene Vermögensmassen führen kann und nur sehr schwierig
auseinanderzusetzen ist.
Die flexibelsten Lösungen erlaubt die Modifikation des gesetzlichen Güterstandes, der den
konkreten Bedürfnissen und der Lebensplanung der Ehepartner am besten angepaßt werden kann.
Beispielsweise können einzelne Vermögensgegenstände oder Vermögensmassen aus dem Ausgleich
ausgenommen werden, der Ausgleich auf bestimmte Fälle beschränkt oder in bestimmten Fällen
ausgeschlossen oder der Höhe nach begrenzt werden. Ebenso kann man eine ratenweise Zahlung
vereinbaren oder die Übertragung bestimmter Vermögenswerte - z.B. eines Grundstücks oder
bestimmter Wertpapiere - anstelle der reinen Geldzahlung.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind nahezu so groß wie die Lebensverhältnisse verschieden.
Für die Zukunft sind mehr und weitergehende Regelungen gesetzlich zulässig als für die
Vergangenheit.
Insgesamt sollte eine gut gestaltete Regelung den Interessen beider Ehepartner eine rechtliche
Grundlage geben, angemessen sein und niemand einseitig benachteiligen.
Versucht ein Ehegatte einseitig alle Risiken auf den anderen abzuwälzen, besteht die Gefahr,
daß der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht
einen Vertrag für nichtig erklärt, in dem eine bei Vertragsabschluß schwangere Frau auf alle
Ansprüche insbesondere auf Unterhalt nach der Scheidung verzichtet und die Verpflichtung
übernommen hatte, allein für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.

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