Ute Kropf
Rechtsanwältin
Ehe- und Familienrecht *
Erbrecht *

Robert-Koch-Straße 1
80538 München - Lehel

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Fax: 0 89 / 82 00 61 11
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Informationen zum Familienrecht:
Gesetzlicher Güterstand und Eheverträge



Wann ist der Abschluß eines Ehevertrages möglich und ratsam?
Wie kann er ausgestaltet werden?

Inhalt:
1.  Wer kann einen Ehevertrag schließen?
2.  Wann ist ein Ehevertrag ratsam?
2.a)  Zum gesetzlichen Güterstand
2.b)  Beispiele, wann ein Ehevertrag ratsam ist
3.  Beispiele für mögliche Regelungen
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1.: Wer kann einen Ehevertrag schließen?
Einen Ehevertrag können Eheleute oder Verlobte für die spätere Ehe schließen. Ehe- partner können einen geschlossenen Ehevertrag später einvernehmlich ändern, z.B. wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Zur Vorbereitung einer Schei- dung können Ehescheidungsfolgenvereinbarungen getroffen werden.

Ein Ehevertrag regelt die güterrechtlichen Verhältnisse oder den Ausgleich von Renten- anwartschaften zwischen den Eheleuten. Er muß notariell beurkundet werden. Daneben kann er aber auch andere Regelungen enthalten, z.B. zum Unterhalt von Ehegatten oder Kindern.



2.: Wann ist ein Ehevertrag ratsam?
Der Abschluß eines Ehevertrages ist ratsam, wenn die gesetzliche Regelung wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Interessenlage oder der Lebensplanung der Parteien im konkreten Fall nicht die beste Lösung zum späteren Ausgleich zwischen den Eheleuten ist.



2.a): Zum gesetzlichen Güterstand:
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Danach behält und verwaltet jeder Ehegatten sein Vermögen während der Ehe selbst. Am Ende der Ehe wird verglichen, wessen Vermögen im Lauf der Ehe mehr gewachsen ist und dieser Zuwachs zwischen den Ehegatten ausgeglichen.
Grob vereinfacht berechnet man den Zugewinnausgleichsanspruch folgendermaßen:
Man stellt für jeden Ehegatten einzeln fest, was er oder sie an Vermögen in die Ehe eingebracht hat und welches Vermögen am Ende vorhanden ist. Der Zugewinn ist das Vermögen am Ende der Ehe abzüglich des Vermögens am Anfang der Ehe, mindestens aber 0 DM.
Dann zieht man die Zugewinne beider Ehegatten voneinander ab. Wer den größeren Zugewinn hat, muß die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen.
Beispiel:
Sie hat Vermögen im Wert von 25.000,00 DM eingebracht und am Ende Vermögen im Wert von 75.000,00 DM; er war bei Eheschließung vermögenslos und hat am Ende ein Vermögen im Wert von 200.000,00 DM.
Ihr Zugewinn:  75.000,00 DM - 25.000,00 DM   =  50.000,00 DM 
Sein Zugewinn:  200.000,00 DM - 0 DM   =  200.000,00 DM 
Damit ist sein Zugewinn um 150.000,00 DM höher als ihrer. Sie hat also gegen ihn einen Ausgleichsanspruch von 150.000,00 DM : 2 = 75.000,00 DM.

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Die Summe ist mit dem Ende der Ehe sofort und vollständig fällig. Hier können Probleme auftreten, wenn der vermögendere Ehegatte wegen der Zusammensetzung seines Vermögens nicht über genügend liquide Mittel zur Auszahlung des anderen verfügt. Das kann gerade bei kleineren und mittelständischen Betrieben oder Selbständigen u.U. dazu führen, daß der Betrieb hoch belastet oder gar verkauft werden muß.
Bei der Berechnung liegen in der Praxis die Hauptprobleme meist in der Ermittlung und Bewertung der einzelnen Vermögenswerte. Man sollte darauf achten, den gesetzlich vorgegebenen Endzeitpunkt für die Berechnung möglichst günstig setzen.



2.b): Beispiele, wann ein Ehevertrag ratsam ist:
Häufig führt die gesetzliche Regelung zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Ehegatten.
Hat aber z.B. einer der Ehegatten bei Beginn der Ehe Schulden, empfiehlt es sich, das Anfangsvermögen vertraglich festzusetzen, wie es tatsächlich ist. Sonst würde der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen später entsprechend verkürzt; da das Gesetz das Anfangsvermögen jedes Ehegatten mit mindestens 0 DM ansetzt. Wegen der Einzelheiten sollte man anwaltlichen Rat einholen.
Ist zumindest bei einem Ehegatten bei Eheschließung nicht ganz unbeachtliches Vermögen vorhanden, empfiehlt es sich ebenfalls, Zusammensetzung und Wert des Anfangsvermögens vertraglich festzuhalten. Eine Ehescheidung erfolgt möglicherweise Jahrzehnte später. Die Feststellung, was zur Zeit der Eheschließung an Vermögen vorhanden war und welchen Wert es damals hatte, wirft dann oft erhebliche Probleme für den damals vermögenden Ehegatten auf.
Führt ein Ehepartner ein Unternehmen, ist er selbständig oder hat dergleichen vor, oder sollen sonst bestimmte Vermögensmassen aus dem güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten herausgehalten werden, ist der Abschluß eines Ehevertrages dringend anzuraten. Dieser sollte von den Parteien zusammen mit einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater, evtl. zusätzlich einem Vermögensberater, ausgearbeitet werden. Hierbei sollten die erbrechtlichen und evtl. die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen in die Planungen einbezogen und die vertragliche Regelung entsprechend gestaltet werden. Unter Umständen werden auch Änderungen in Testamen-ten, Gesellschaftsverträgen u.ä. erforderlich sein, um letztendlich eine in sich stimmige, widerspruchsfreie Regelung aller Verhältnisse zu erreichen. Sind z.B. der Ehevertrag und der Gesellschaftsvertrag nicht miteinander in Einklang zu bringen, kann dies für alle Seiten sehr unerfreuliche Folgen haben.
Wenn Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, sollte eine Regelung getroffen werden, ob dieses im Fall der Scheidung zurückgegeben werden muß oder dem Empfänger bleibt.
Ändern sich während der Ehe die Lebensplanung oder die Verhältnisse wesentlich, kann man vertraglich die Ver-hältnisse bis zu der Änderung klären - z.B. für die bisherige Zeit den Ausgleich bestimmen und sichern oder so-gar vornehmen - und für die Zukunft eine neue Regelung treffen.



3.: Beispiele für mögliche Regelungen:
Viele denken bei Eheverträgen zuerst an die Vereinbarung einer Gütertrennung. Diese dürfte aber in den we-nigsten Fällen die günstigste, geschweige denn die angemessenste Lösung sein. Die Haftung für Schulden des anderen Ehegatten ist im übrigen bei der Zugewinngemeinschaft ebensowenig oder ebensoweit gegeben wie bei der Gütertrennung.
Die Gütergemeinschaft ist gleichfalls selten ratsam, da sie zu einer Aufspaltung des Vermögens der Ehegatten in bis zu fünf verschiedene Vermögensmassen führen kann und nur sehr schwierig auseinanderzusetzen ist.
Die flexibelsten Lösungen erlaubt die Modifikation des gesetzlichen Güterstandes, der den konkreten Bedürfnissen und der Lebensplanung der Ehepartner am besten angepaßt werden kann.
Beispielsweise können einzelne Vermögensgegenstände oder Vermögensmassen aus dem Ausgleich ausgenommen werden, der Ausgleich auf bestimmte Fälle beschränkt oder in bestimmten Fällen ausgeschlossen oder der Höhe nach begrenzt werden. Ebenso kann man eine ratenweise Zahlung vereinbaren oder die Übertragung bestimmter Vermögenswerte - z.B. eines Grundstücks oder bestimmter Wertpapiere - anstelle der reinen Geldzahlung.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind nahezu so groß wie die Lebensverhältnisse verschieden. Für die Zukunft sind mehr und weitergehende Regelungen gesetzlich zulässig als für die Vergangenheit.

Insgesamt sollte eine gut gestaltete Regelung den Interessen beider Ehepartner eine rechtliche Grundlage geben, angemessen sein und niemand einseitig benachteiligen.
Versucht ein Ehegatte einseitig alle Risiken auf den anderen abzuwälzen, besteht die Gefahr, daß der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht einen Vertrag für nichtig erklärt, in dem eine bei Vertragsabschluß schwangere Frau auf alle Ansprüche insbesondere auf Unterhalt nach der Scheidung verzichtet und die Verpflichtung übernommen hatte, allein für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.



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